FCK Frohnau 1975 e.V.

Fußballabteilung

Spielbetrieb: Männer, Frauen und Jugend


FCK Frohnau
c/o Lothar Müller, Norddorfer Pfad 1.13503 Berlin, Tel 030 / 4310800
Bankverbindung:
Ktoinh. FCK Frohnau  Berliner Volksbank  BLZ 100 900 00  Kontonr.1131447007

Satzung des Fußballclubs Karaburan Frohnau 1975 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.) Der am 03.10.1975 in Berlin-Frohnau gegründete Fußballverein führt den

Namen "Fußballclub Karaburan Frohnau 1975 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

2.) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Berlin (LSB) und des zuständigen Landesfachverbandes (Berliner Fußball-Verband e.V.).

3.) Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52,55-57 Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Fußballsports. Die Förderung ist nicht auf bestimmte Personen und Personengruppen beschränkt. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Vereinsmitgliedschaft des Vereins erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter
Einbehaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

1.) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

2.) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrages trotz Mahnung

3.) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

4.) wegen unehrenhafter Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluss ist im Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

1.) Verweis

2.) angemessene Geldstrafe
(höchstens jedoch EUR0127,82, entspricht DM 250.-)
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
Der Bescheid über den Ausschluss ist im Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 Beiträge
Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitarbeitern der Jugend zu.

2.) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und an der Jugendversammlung jederzeit als Gäste teilnehmen.

3.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

4.) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins.

§ 7 Vereinsorgane

a.) Mitgliederversammlung b.) Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
1.) der Vorstand beschließt
2.) oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorsitzenden oder Im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. Sie geschieht in schriftlicher Form oder durch persönliche Übergabe von Einladungsschreiben an alle Vereinsmitglieder. Zwischen dem Tage der Einladung der Mitglieder und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In der Vereinszeitung soll auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:

1.) Bericht des Vorstandes
2.) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
3.) Entlastung des Vorstandes
4.) Wahlen, soweit erforderlich
5.) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der außerordentlichen Beiträge
6.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
7.) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmgleichheit gilt Beschlussvorgabe als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8.) Anträge können gestellt werden: 1.) von den Mitgliedern 2.) vom Vorstand
9.) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der

Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3,der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

§ 9  Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern ( dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Jugendleiter).

2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden ausüben.

3.) Der Jugendleiter des Vereins, der die besonderen Belange des Jugendfussballs vertritt, wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt ( vergl. § 6, Zi. 1 der Satzung).
Die Einberufung geschieht entsprechend der Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung.
Die Wahl des Jugendleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

4.) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a.) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b.) die Bewilligung von Ausgaben
c.) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von Ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 11 Wahlen
Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
 

§ 12 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.
 

§ 13 Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt  "Auflösung des Vereins" stehen.

2.) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn es
a.) der Vorstand mit einer Mehrheit von % seiner Mitglieder beschlossen hat
b.) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde

3.) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von % der erschienenen und stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecke fällt sein Vermögen an den Berliner-Fußball-Verband (14193 Berlin, Humboldstr. 8a) mit Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

 

   
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